LITERATURHINWEISE
„Die Rechte des Opfers im Strafprozess“ von Klaus Schroth
In der im Jahr 2011 erschienenen 2. Auflage des Buches „Die Rechte des Opfers im Strafprozess“ von Klaus Schroth sind zahlreiche Änderungen eingearbeitet, die durch das 2. Opferrechtsreformgesetz (2. ORRG – Gesetz zur Stärkung der Rechte von Verletzten und Zeugen im Strafverfahren) vom 1.10.2009 die Arbeit der Strafverteidiger prägen.
Dieses Handbuch ist jedoch, trotz der juristischen Ausdrucksweise, nicht nur eine Hilfe für Strafverteidiger, die Opferrechte wahrnehmen. Es ist gerade für Betroffene von unverhältnismäßiger Polizeigewalt und deren Angehörige von Bedeutung.
Hierin sind nämlich die Aufgaben/Tätigkeiten des Opferanwalts beschrieben, aber auch die Rechte der Opferzeugen sowie allgemeine Verletztenrechte. Zudem wird der juristische Weg beschrieben: Strafverfahren, Klageerzwingungsverfahren, Nebenklage, Adhäsionsverfahren und Privatklage.
Darüber hinaus werden der Täter-Opfer-Ausgleich, die Opferentschädigung und weitere Rechte des Opfers außerhalb des Strafprozesses dargestellt.
Im Anhang sind zudem zahlreiche Muster vorhanden, wie z.B. Vollmachten, Strafanzeigen, Anträge, Erklärungen, Beschwerden etc.
Deutsches Institut für Menschenrechte (DIMR)
Das Deutsche Institut für Menschenrechte (DIMR) in Berlin wurde im Jahr 2001 auf die Empfehlung des Deutschen Bundestages gegründet.
Neben vielfältigen nationalen und internationalen Menschenrechtsfragen beschäftigen sich die Mitarbeiter des DIMR ebenfalls mit dem Thema unverhältnismäßige Polizeigewalt.
Im Institut werden keine Einzelfälle und keine individuelle Beratung durchgeführt, allerdings verweisen wir hierbei auf die Publikationen und Stellungnahmen des Institutes zu diesem Thema, die zum Teil kostenfrei zum Herunterladen angeboten werden.
Lage der Bürger- und Menschenrechte in Deutschland im Allgemeinen
Für einen Überblick über die Lage der Bürger- und Menschenrechte in Deutschland im Allgemeinen und die Verletzungen dieser Rechte durch das polizeiliche Handeln im Besonderen empfehlen wir die seit 1997 jährlich erscheinende Reihe Grundrechtsreport.
Anhand der Grundrechte-Artikel des Grundgesetzes werden die aktuellen Problematiken aufgezeigt.
Diese Publikationsreihe entsteht in einem gemeinsamen Projekt verschiedener Menschenrechtsorganisationen: Humanistische Union, Komitee für Grundrechte und Demokratie, Bundesarbeitskreis Kritischer Juragruppen, PRO ASYL, Republikanischer Anwältinnen- und Anwälteverein, Vereinigung Demokratischer Juristinnen und Juristen, Internationale Liga für Menschenrechte und Neue Richtervereinigung.
Wissenschaftlichen Annäherung
Zur wissenschaftlichen Annäherung und Vertiefung empfehlen wir die Lektüre der verschiedenen Beiträge aus den Bändern der Schriftenreihe zur Empirischen Polizeiforschung sowie der Zeitschrift Polizei & Wissenschaft.
Eine Definition von unverhältnismäßiger Polizeigewalt
Klockars, C. B. (1996): A theory of excessive force and its control. In: Geller, W. A.; Toch, H. (Hrsg.): Understanding and controlling police abuse of force. New Haven, CT: Yale University Press.
Unter der Überschrift „Jenseits von Straftaten, zivilrechtlicher Verurteilung und Skandalen“ heißt es bei Carl B. Klockars:
„Der korrekte Maßstab für Gewaltanwendung sollte nicht Straftat, Skandal, offensichtliche Unzumutbarkeit oder schockierendes Verhalten sein.
Natürlich muss Gewaltanwendung keine ernsthaften physischen oder psychischen Verletzungen zur Folge haben, um als unverhältnismäßig zu gelten. Ferner braucht sie nicht (und wird es üblicherweise auch nicht) das Ergebnis böswilligen oder sadistischen Verhaltens zu sein.
Sie kann durch gute wie schlechte Absichten entstehen, durch Fehler und Fehleinschätzungen, Mangel an Erfahrung, Vermessenheit, vorübergehende Unaufmerksamkeit, körperliche oder geistige Erschöpfung, Experimentieren, unangemessene oder unzureichende Ausbildung, Vorurteile, Leidenschaft, einen Drang zur Ausübung von Gerechtigkeit oder zum Nachweis von Mut, unangebrachtes Vertrauen, Langeweile, Krankheit, eine bestimmte Unfähigkeit oder durch hundert andere Faktoren, die einen Polizeibeamten beeinflussen können, sich in einer bestimmten Situation unfachgemäß zu verhalten.
Unverhältnismäßige Gewalt sollte als die Anwendung von mehr Gewalt definiert werden, als sie ein hochqualifizierter Beamter in dieser speziellen Situation für notwendig erachten würde.
Diese Definition von unverhältnismäßiger Gewalt wird, sofern richtig verstanden, der Polizei den höchstmöglichen Maßstab für ihr Handeln auferlegen.
Ebenso wird sie zu weitaus häufigerem Auffinden von unverhältnismäßiger Gewalt führen als jede andere vertretbare Definition, und das auch in vielen Beispielen, in denen ansonsten weder straf- oder zivilrechtliche Betrachtungen, noch der gesunde Menschenverstand, noch eine Berücksichtigung unfachgemäßer Polizeiarbeit überhaupt eine Unverhältnismäßigkeit gefunden hätten. (…) Alle bisherigen Definitionen von unverhältnismäßiger Gewalt wurden entworfen, um eine Bestrafung von Polizeibeamten oder -behörden zu ermöglichen, und zwar straf- oder zivilrechtlich, politisch oder verwaltungstechnisch.
Diese Zielsetzung brachte dabei Definitionen hervor, die auf ungeheuerliche Einzelfälle begrenzt blieben, und den gewöhnlichen Gebrauch unverhältnismäßiger Gewalt ignorierten, der regelmäßig als Resultat unfachgemäßer Polizeiarbeit entsteht.“
Übersetzung von VICTIM.VETO
»Die Wahrheit ist die Tochter der Zeit, nicht der Autorität.«
Francis Bacon, (1561 – 1626)